18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
18+. Vorschauangaben: Bonus, Sterne und Bewertungszahlen sind vom Auftraggeber vorgegeben und nicht unabhängig bestätigt. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen des Anbieters. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt finanzielle Risiken.
Ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist, entscheidet kein Werbetext und kein Gütezeichen, sondern ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörde. Diese Seite zeigt, wie man dort richtig sucht, welche Erlaubnisarten es gibt und welche Hinweise auf der Website selbst zum Ergebnis passen müssen.
Was in dem Verzeichnis steht
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht, welchen Unternehmen sie eine Erlaubnis erteilt hat und für welche Art von Angebot. Dieses Verzeichnis wird laufend gepflegt, ist öffentlich einsehbar und unterscheidet nach Spielform. Damit beantwortet es die einzige Frage, die sich vor einer Anmeldung sicher beantworten lässt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Angebot. Eingetragen wird ein Veranstalter, nicht eine Website, und ein Unternehmen kann mehrere Marken betreiben. Umgekehrt kann eine Marke von einem Unternehmen stammen, das nur für einen Teil des gezeigten Programms eine Erlaubnis besitzt.
Das Verzeichnis ersetzt keine Qualitätsbewertung. Es sagt nichts über Auszahlungsgeschwindigkeit, Kundendienst oder die Güte der angebotenen Spiele. Es beantwortet ausschließlich die rechtliche Frage, und das ist dafür umso belastbarer.
Warum der Markenname nicht genügt
Die Marke in der Werbung und der Betreiber im Verzeichnis sind oft zwei verschiedene Bezeichnungen. Gesucht werden muss die Firmenbezeichnung, die im Fußbereich oder in den Angaben zum Betreiber steht, inklusive Rechtsform. Wer nur die Marke eingibt, findet unter Umständen nichts, obwohl eine Erlaubnis vorliegt, oder etwas, das zu einem anderen Unternehmen gehört.
Umgekehrt nutzen nicht erlaubte Angebote gelegentlich Namen, die bekannten Unternehmen ähneln. Ein Buchstabe Unterschied genügt, und der Eindruck ist hergestellt. Deshalb gilt: Der Name wird aus der Website kopiert und im Verzeichnis gesucht, nicht aus dem Gedächtnis eingegeben.
Der Abgleich in fünf Schritten
Die eigentliche Prüfung ist kurz. Länger dauert es nur, wenn die Angaben auf der Website unvollständig sind, und das ist für sich schon ein Ergebnis.
Betreiberangaben auf der Website öffnen und die vollständige Firmenbezeichnung notieren
Diese Bezeichnung im Verzeichnis der Behörde suchen
Erlaubnisart im Eintrag mit dem Programm der Lobby vergleichen
Im Konto prüfen, ob Einzahlungsgrenzen, Pausenfunktion und Sperrsystem erreichbar sind
Bei Abweichungen keine Einzahlung vornehmen und den Vorgang notieren
Fehlt die Firmenbezeichnung auf der Website vollständig, ist die Prüfung bereits beendet. Ein erlaubtes Angebot hat kein Interesse daran, diese Angabe zu verstecken.
Erlaubnisarten auseinanderhalten
Eine Erlaubnis gilt nie pauschal für alles. Der Staatsvertrag unterscheidet Spielformen, und für jede braucht es einen eigenen Eintrag. Das ist der häufigste Punkt, an dem eine Prüfung ungenau wird: Der Name steht im Verzeichnis, aber die gezeigte Spielform gehört nicht zur eingetragenen Art.
Symbolbild · KI-generierte Illustration
Praktisch fällt das vor allem bei Tischspielen mit echten Kartengebern auf, die unter der Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele nicht enthalten sind. Ebenso gehören Sportwetten und Onlinepoker in eigene Kategorien mit eigenen Vorgaben.
Spielformen und wie sie im Verzeichnis erscheinen
Spielform
Eigene Erlaubnisart
Besonderheit
Virtuelle Automatenspiele
ja
Einsatz je Runde und Takt sind vorgegeben
Onlinepoker
ja
eigene Vorgaben, andere Spielmechanik
Sportwetten
ja
eigenes Regelwerk und eigene Abgabe
Tische mit echten Kartengebern
nicht Teil der Automatenerlaubnis
im erlaubten Angebot nicht enthalten
Gekoppelte Jackpots an Automaten
nicht zulässig
anbieterübergreifende Töpfe entfallen
Was ein fehlender Eintrag bedeutet
Fehlt der Betreiber, darf er dieses Angebot in Deutschland nicht veranstalten. Für Spielende bedeutet das zweierlei. Erstens fehlen alle gesetzlichen Schutzmechanismen: der gemeinsame Einzahlungsrahmen, die Einsatzgrenze pro Runde, der Abgleich mit dem Sperrsystem und die Pflicht, eigene Grenzen anzubieten.
Zweitens fehlt der Beschwerdeweg. Eine deutsche Aufsicht ist für ein nicht erlaubtes Angebot nicht zuständig, wenn es um einzelne Streitigkeiten geht, und ausländische Stellen sind in der Praxis schwer erreichbar. Wer dort ein Konto hat, verhandelt im Streitfall allein.
Ein fehlender Eintrag bedeutet dagegen nicht, dass ein bestimmtes Spiel als solches verboten wäre. Der Unterschied liegt beim Veranstalter und bei der Erlaubnis, nicht beim Titel in der Lobby. Dieselbe Spielmechanik kann bei einem eingetragenen Unternehmen vollkommen regulär angeboten werden.
Hinweise auf der Website, die zum Eintrag passen müssen
Ein erlaubtes Angebot trägt bestimmte Merkmale, weil sie zur Erlaubnis gehören. Sie lassen sich in zwei Minuten durchsehen und ergeben zusammen ein stimmiges Bild oder eben nicht.
Vollständige Angaben zum Betreiber samt Rechtsform und Sitz
Erreichbare Einstellungen für Einzahlungsgrenzen im Konto
Zugang zum bundesweiten Sperrsystem und eine Pausenfunktion
Laufende Anzeige von Spieldauer und Guthaben während des Spiels
Hinweise auf Suchtrisiken und auf Beratungsangebote
Keine Tische mit echten Kartengebern und keine gekoppelten Jackpots an Automaten
Wenn mehrere Marken zu einem Unternehmen gehören
Große Veranstalter führen häufig mehrere Oberflächen mit unterschiedlichem Namen und unterschiedlichem Erscheinungsbild. Rechtlich steht dahinter ein Unternehmen mit einer Erlaubnis, technisch oft dieselbe Spielplattform. Für die Prüfung ist das günstig, weil ein einziger Abgleich alle diese Marken abdeckt.
Symbolbild · KI-generierte Illustration
Es hat allerdings eine Nebenwirkung, die im Alltag auffällt. Die Begrenzung auf eine aktive Sitzung und der gemeinsame Einzahlungsrahmen gelten über Marken hinweg, nicht je Oberfläche. Wer bei zwei Marken desselben Hauses ein Konto hat, merkt das spätestens an der abgelehnten zweiten Einzahlung.
Umgekehrt lässt sich daraus kein Schluss auf die Qualität ziehen. Dass zwei Marken zusammengehören, sagt nichts darüber, ob Bearbeitung und Kundendienst bei beiden gleich laufen; häufig unterscheiden sich sogar die Spielprogramme. Nur die Frage nach der Erlaubnis ist mit einem Abgleich beantwortet.
Woran Täuschungen scheitern
Gütezeichen, Flaggen und Formulierungen wie geprüft oder zertifiziert sind Grafiken ohne rechtliche Bedeutung. Auch der Hinweis auf eine Lizenz aus einem anderen EU-Staat beantwortet die deutsche Frage nicht. Beides lässt sich in Minuten nachbauen, ein Eintrag im amtlichen Verzeichnis nicht.
Ein zweites Muster sind wechselnde Domains bei gleichbleibendem Erscheinungsbild. Wer feststellt, dass dieselbe Oberfläche unter einem neuen Namen auftaucht, sollte den Betreiber neu prüfen, weil der Wechsel häufig mit einem Wechsel des veranstaltenden Unternehmens zusammenfällt.
Schließlich hilft die Gegenprobe über das Spielprogramm. Wird in Deutschland mit echten Kartengebern, gekoppelten Jackpots oder Einsätzen über einem Euro geworben, passt das Angebot nicht zur Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele. Dann ist die Suche im Verzeichnis nur noch eine Bestätigung.
Wenn ein Angebot nicht erlaubt ist
Der einfachste Schritt ist, kein Konto zu eröffnen und keine Zahlung auszulösen. Bestehen bereits ein Konto und ein Guthaben, sollte der gesamte Schriftverkehr gesichert werden: Datum, Betrag, Zahlungsweg, Verlauf der Anfragen. Diese Unterlagen sind später die einzige Grundlage für jeden weiteren Schritt.
Die Aufsicht lässt sich über nicht erlaubte Angebote informieren. Sie entscheidet keine Einzelfälle über Auszahlungen, geht aber gegen den Betrieb solcher Angebote vor und kann dabei auch Zahlungsdienstleister in die Pflicht nehmen. Für die eigene Lage bleibt es dennoch beim Grundsatz: Die Prüfung vorher ist unvergleichlich wirksamer als jede Beschwerde danach.
Häufige Fragen
Wo finde ich das Verzeichnis?
Es wird von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder geführt und auf deren Internetseite veröffentlicht. Die Behörde hat ihren Sitz in Halle und ist für die Erlaubnisse aller Länder zuständig. Private Vergleichsseiten können Hinweise geben, maßgeblich ist aber ausschließlich die amtliche Liste.
Was suche ich, wenn die Website keine Firmenangaben zeigt?
Dann ist das Ergebnis schon klar: Angaben zum Betreiber gehören zu den Pflichten eines erlaubten Angebots. Ohne diese Angaben lässt sich kein Abgleich führen, und ein Konto dort bedeutet, dass im Streitfall nicht einmal der Vertragspartner bekannt ist. In diesem Fall sollte man das Angebot verlassen.
Steht im Verzeichnis auch, wie gut ein Anbieter arbeitet?
Nein, es dokumentiert allein die erteilte Erlaubnis und deren Art. Fragen zu Bearbeitungszeiten, Kundendienst oder Spielauswahl beantwortet es nicht. Dafür ist es bei der rechtlichen Frage eindeutig, und keine andere Quelle kommt daran heran.
Was heißt es, wenn ein Eintrag verschwindet?
Dass dieses Unternehmen für diese Spielform keine gültige Erlaubnis mehr führt. Für Spielende ist das ein Anlass, keine weiteren Einzahlungen vorzunehmen und vorhandenes Guthaben abzurufen. Die Gründe werden im Verzeichnis nicht erläutert, die Tatsache genügt für die eigene Entscheidung.
Reicht ein Gütezeichen auf der Startseite?
Nein. Solche Grafiken sind Gestaltungselemente und sagen über eine deutsche Erlaubnis nichts aus. Dasselbe gilt für Hinweise auf Prüfinstitute oder auf Lizenzen aus anderen Staaten. Belastbar ist nur der Eintrag im amtlichen Verzeichnis mit passender Erlaubnisart.
Muss ich die Prüfung wiederholen?
Bei einem bestehenden Konto genügt ein gelegentlicher Blick, etwa wenn sich Domain, Erscheinungsbild oder Betreiberangaben ändern. Erlaubnisse können endlich sein und entzogen werden. Ein kurzer Abgleich einmal im Jahr und bei auffälligen Änderungen ist ein vernünftiges Maß.